HumorCare

STATUTEN


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H u m o r C a r e  S c h w e i z
Verein zur Förderung von Humor in Therapie, Pflege und Beratung


l. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1:
Unter dem Namen HumorCare (Schweiz) - im Folgenden «HC» genannt - besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizer Zivil-Gesetzbuches (ohne wirtschaftliche Interessen) mit Sitz am Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.

Art. 2:
HC fördert die Anwendung von Humor in klinischen, psychosozialen, pädagogischen und beratenden Berufen und den entsprechenden Institutionen.

Art. 3:
Der Vereinszweck soll insbesondere mit folgenden Aktivitäten erreicht werden:
  • Vernetzung von Fachpersonen
  • Information der Mitglieder und einer breiten Öffentlichkeit
  • Massnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung des Humors
  • Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongressen (Wissenschaft und Anwendung)
  • Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Grundlagenforschung (Lachen und Humor)
  • Zusammenarbeit mit professionellen Künstlerinnen und Künstlern


II. MITGLIEDSCHAFTEN

Art.4a:
Ordentliche Mitglieder von HC können Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung im klinischen, psychosozialen, pädagogischen oder beratenden Bereich werden. Sie müssen einen aktiven Bezug zu gelebtem Humor ausweisen und sind den ethischen Richtlinien verpflichtet.

Art. 4b:
Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder von HC können alle Personen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HC unterstützen möchten.

Art. 4c:
Kollektivmitglieder können Organisationen werden, die die Arbeit und Zielsetzung von HC unterstützen möchten.

Art. 4d:
Ehrenmitgliedschaften (Ehrenmitglied, Ehrenpräsident) werden vom Vorstand oder auf Antrag der Generalversammlung vergeben.

Art. 5:
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Grund eines eingereichten Beitrittsantrages. Der Entscheid wird dem/der Antragssteller/in schriftlich mitgeteilt.

Art. 6:
Der Austritt aus HC ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes. Für das laufende Geschäftsjahr bleibt jedoch der vollständige Mitgliederbeitrag geschuldet.
Ein Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen mit schriftlicher Begründung an das Mitglied.
Zahlt ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht, veranlasst der Vorstand die Streichung von der Mitgliederliste.


III. ORGANE

Art. 7:
Organe von HC sind

  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die RevisorInnen

Auf Vorschlag des Vorstandes z.H. der GV, können fachliche und/oder regionale Sektionen und Kommissionen bestellt werden. Auch die Wahl von Beiräten ist möglich.


Die Generalversammlung

Art. 8:
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus ordentlichen, assoziierten, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern. Das aktive Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern, sowie den offiziellen Vertretern von Kollektivmitgliedern (je 1 Stimme) vorbehalten. Das Antragsrecht haben darüber hinaus assoziierte und Ehrenmitglieder.

Art. 9:
Als oberstes Organ regelt die GV alle Fragen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Genehmigung von Sektionsgründungen sowie die Auflösung von Sektionen
  • die Einsetzung von Kommissionen sowie die Wahl ihrer Mitglieder
  • die Wahl der RevisorInnen
  • Statutenänderungen
  • die Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes aller Organe
  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • die Erteilung von Aufträgen an die Organe von HC
  • die Auflösung der Gesellschaft

Art. 10:
Die ordentliche GV findet jährlich statt. Das Datum der ordentlichen GV ist mindestens 8 Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vorher zuhanden des Vorstandes eingereicht werden; sie sind schriftlich zu begründen. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens 2 Wochen vor der GV.
Für eine ausserordentliche GV gilt eine Einladungsfrist (unter Angabe der Traktanden) von mindestens 4 Wochen. Sie muss einberufen werden:

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf Verlangen von 20% der Mitglieder
  • auf Verlangen einer Sektion


Art. 11:
Für die Durchführung der GV gilt:
Die Präsidentin, der Präsident oder Co-PräsidentIn führt den Vorsitz (mit Stichentscheid), im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident.
Die GV stimmt nur über traktandierte Geschäfte ab.
Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
Statutenänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenden. Für alle anderen Entscheide genügt das Einfache Mehr der Stimmenden.


Der Vorstand

Art. 12:
Der Vorstand umfasst vier bis sieben von der GV gewählte Mitglieder, sowie einer delegierten Vertreterin/einem delegierten Vertreter aus jeder Sektion (falls vorhanden). Der gewählte Vorstand besteht unter anderem aus einer Präsidentin/ einem Präsidenten und einem/einer Finanzverantwortlichen. Die Wahl eines/r Vizepräsident/in ist möglich.
Zwei gewählte Vorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 13:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Es gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Art. 14:
Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 15:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Führung des Vereins
  • Vertretung von HC in der Öffentlichkeit
  • Unterstützung und Koordination der Sektionen (falls vorhanden)
  • Finanzielle Geschäftsführung
  • Einsetzen von Kommissionen, die dem Vorstand Rechenschaft geben
  • Streichung von Mitgliedern (nach Art.7)
  • Entscheidungen in Angelegenheiten, für die gemäss Statuten kein anderes Organ zuständig ist
  • Inhalte der HC Webseiten
  • Organisation von Veranstaltungen


Art. 15a:
Der Vorstand trifft sich mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung. Es wird ein Protokoll verfasst.


Die Sektionen

Art. 16:
Mitglieder mit spezifischen Interessen können sich zu Sektionen innerhalb des Vereins zusammenschliessen. Die Gründung einer Sektion bedarf der Zustimmung der GV. Die Sektionen entscheiden selber über die Kriterien zur Sektions-Zugehörigkeit und über die entsprechenden Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder.

Art. 17:
Sektionen können eigene Versammlungen durchführen, eigene Sektionsvorstände wählen, zusätzlich eigene Beiträge erheben und über ein eigenes Budget beschliessen. Alle Mitglieder von HC haben Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen. Das Stimmrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten.

Art. 18:
Die Sektionen vertreten ihre Interessen in enger Koordination mit dem HC-Vorstand. Der Vorstand orientiert die Sektionen über alle Geschäfte, welche diese direkt betreffen. Die Sektionen orientieren den HC-Vorstand regelmässig über ihre Tätigkeiten. Die Vertretung der Sektionen nach aussen (z.B. Medien) erfolgt grundsätzlich nur in Absprache oder gemeinsam mit dem HC-Vorstand.


Die Kommissionen

Art. 19:
Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen. Deren Auftrag ist schriftlich zu formulieren. Die Kommissionen erstatten dem Vorstand mindestens einmal jährlich oder spätestens auf Ende ihres Mandates Bericht.
Die Mehrheit der Mitglieder jeder Kommission müssen ordentliche Mitglieder von HC sein. Der Vorstand hat das Recht, in Kommissionen eines seiner Mitglieder zu entsenden.


Die RevisorInnen

Art. 20:
Zwei ehrenamtliche, von der GV gewählte RevisorInnen, welche nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen, überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV Bericht. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.


IV. FINANZEN

Art. 21:
Die Finanzierung der Aktivitäten von HC erfolgt aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsorenbeiträgen, den Einnahmen aus Publikationen und Dienstleistungen, der Beteiligung an Veranstaltungen sowie aus dem Vereinskapital.

Art. 22:
Der Finanzhaushalt des Vereins ist durch die vom Vorstand genehmigten Finanziellen Richtlinien geregelt.

Art. 23:
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 24:
Im Falle der Auflösung von HC ist das Vereinsvermögen einem möglichst ähnlichen gemeinnützigen Zweck zuzuführen.


Die vorliegenden Statuten wurden am 5. März 2010 genehmigt und ersetzen jene vom 28. Januar 1999.